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Was ist zu tun bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion

Bei corona-typischen Symptomen dem Unterricht fernbleiben

In Bildungseinrichtungen beschäftigte Personen sowie Kinder ab der 5. Schulstufe haben beim Vorliegen von Symptomen, welche mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind (jede Form einer akuten respiratorischen Infektion mit oder ohne Fieber mit mindestens einem der folgenden Symptome, für das es keine andere plausible Ursache gibt: Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes) von der Bildungseinrichtung fernzubleiben und sind entsprechend diagnostisch abzuklären. Das Vorgehen bei Kindern ab der 5. Schulstufe entspricht also dem bei Erwachsenen. Es gibt hierzu keine Sonderregelungen.

Kontakt mit dem Hausarzt oder der Hotline 1450 aufnehmen

Unabhängig vom Alter sollen Kinder, die sich subjektiv krank fühlen bzw. Symptome aufweisen, die ein regelrechtes Folgen des Unterrichts verhindern, der Bildungseinrichtung bis 24 Stunden nach Abklingen der Symptome fernbleiben. Es sind die üblichen Vorkehrungen im Erkrankungsfall, z.B. telefonische Kontaktaufnahme mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt bzw. der Kinderärztin/dem Kinderarzt zu treffen. Wenn Erkrankte (oder deren Erziehungsberechtigte) den Verdacht haben, dass eine COVID-19 Erkrankung vorliegen könnte, müssen diese jedenfalls zu Hause bleiben und Kontakt mit der Hausärztin/dem Hausarzt bzw. der Kinderärztin/dem Kinderarzt oder 1450 aufnehmen.

Über weitere Maßnahmen entscheidet die Gesundheitsbehörde

Besteht unter Berücksichtigung der oben genannten Faktoren ein begründeter Verdacht auf COVID-19, veranlassen die Gesundheitsbehörden die dann erforderlichen weiteren Maßnahmen gemäß Epidemiegesetz (Abklärung, Testung, Absonderung etc.).